Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Light & Sound Eventproduction Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
§ I. Gegenstand der AGB
§ 2. Allgemeines
Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
§ 3. Angebot und Preise
Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten der LSE sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
Gebühren und sonstige Kosten die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 4. Erfüllung
Wenn der LSE die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann Sie den Vertrag dadurch erfüllen, dass Sie gleichwertige Mietgegenstände bereitstellen oder geeignetes Personal vermitteln.
§ 5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderung handelt.
Schecks werden vom der LSE nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift der Zahlung.
Bankspesen trägt der Auftraggeber.
Bei nicht termingerechter Zahlung des Auftraggebers ist die LSE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 8,17% p.a pro angefangen Monat, in Ansatz zu bringen. Zudem wird eine Verzugspauschale in Höhe von 40€ fällig.
§ 6. Unterrichtungspflicht
Der Auftraggeber unterrichtet die LSE unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen und der Personal Disposition bedarf. Dies gilt insbesondere – bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, – bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, – bei Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Auftraggebers sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der LSE schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.
§ 7. Untervermietung
§ 8. Gewährleistung und Haftung
Der Gewährleistungsanspruch gegen die LSE entfällt, wenn – bei offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels, dieser beim der LSE schriftlich geltend gemacht wird, – der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, – die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden ursächlich im Zusammenhang mit der Veränderung steht, der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, der Auftraggeber der LSE nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.
Eine über die bevorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Auftraggebers, insbesondere für Mangelfolgeschäden, wird nicht übernommen. Im Falle schuldhaft verspäteter Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch die LSE kann der Auftraggeber nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
Für unvorhergesehene Ereignisse übernimmt die LSE keine Haftung.
§ 9. Rückgabe
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der LSE den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes entspricht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort zu bestätigen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, der LSE steht für diese Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.
§10. Besondere Pflichten des Auftraggebers
§ 11. Verletzung der Pflichten und Schadensersatz
§ 12. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes
Die LSE ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet der LSE die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der LSE.
§ 13. Werkarbeiten der LSE
Sofern derartige Werksarbeiten durch die LSE erfolgen, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der LSE beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
Der Auftraggeber und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er die LSE und Werksunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er der LSE die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
Werden durch Umstände, die die LSE nicht zu vertreten hat, Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Auftraggeber über.
Über die Abnahme der Arbeiten der LSE ist eine Abnahmebescheinigung auszufüllen. Die Abnahme liegt mit Inbetriebnahme der Anlage vor. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet die LSE nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
§ 14. Allgemein
Die LSE kann die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
Die LSE kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Auftraggeber nicht berechtigt daraus Schadensansprüche irgendwelcher Art gegen die LSE herzuleiten.
Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Open-Air Veranstaltung erforderlich sind, holt der Auftraggeber auf seine Kosten diese Genehmigung ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Auftraggeber allein.
§ 15. Anweisungen des Vermieters
§ 16. Haftung des Auftraggeber
Tritt der Auftraggeber von dem Auftrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung der LSE, hat der Auftraggeber Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung oder Dienstleistung nachfolgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100 % der geschuldeten Leistungen des Auftraggebers verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch die LSE beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.
Der Auftraggeber hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 60 Tage vor Auftragsbeginn 5% des Auftragsvolumens
bis 45 Tage vor Auftragsbeginn 20% des Auftragsvolumens
bis 30 Tage vor Auftragsbeginn 35% des Auftragsvolumens
bis 10 Tage vor Auftragsbeginn 50% des Auftragsvolumens
bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 70% des Auftragsvolumens
bis 1 Tag vor Auftragsbeginn 80% des Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Auftraggeber nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
§ 17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Stand 01.01.2017